Wer ein sog. Selfie macht, stellt eine Fotografie her. Damit können insbesondere bei einer Veröffentlichung Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Vertragsrechte Dritter verletzt werden. Sind beispielsweise urheberrechtlich geschützte Werke deutlich auf dem Selfie zu erkennen und werden sie im Internet verbreitet, können Urheberrechte verletzt werden – jedenfalls dann, wenn das Werk nicht gemeinfrei ist und der Urheber mit der Verarbeitung nicht einverstanden ist. Auch sollte darauf geachtet werden, dass man selbst im Mittelpunkt des Selfies steht, da sonst die Persönlichkeitsrechte von anderen Abgebildeten verletzt werden könnten. Ausserdem können Selfies auf Veranstaltungen Vertragsrechte verletzen, wenn der Veranstalter im Vorfeld ein Verbot fürs Fotografieren ausgesprochen hat.
Zum Recht am eigenen Bild und zu den Urheberrechten vgl. die Ausführungen zum Fallbeispiel Lukas, Simon und Arsalan.
Lukas Bürge, Fürsprecher