Pjetr wurde Opfer von Cybermobbing. Das Schulheim hat unter anderem den Auftrag, das Kindswohl der Schülerinnen und Schüler zu wahren. Dazu gehört auch, Cybermobbing zu verhindern und Massnahmen zu ergreifen, wenn jemand Opfer von Cybermobbing wird. Zu diesen Massnahmen gehört in erster Linie der Schutz des Opfers, also von Pjetr. Nebst sozialpädagogischer Arbeit sind aber dabei auch rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen. So wäre eine strafrechtliche Anzeige (mit Strafantrag) gegen die Mitglieder der sog. Hassgruppe bei der Polizei denkbar. Als Straftatbestände kommen Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB (Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung etc.) in Frage. Zu beachten gilt die dreimonatige Strafantragsfrist (vgl. bspw. Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB). Möglicherweise kann Pjetr aber auch an eine Opferberatungsstelle verwiesen bzw. begleitet werden, damit er dort spezialisierte Beratung und Hilfe in Anspruch nehmen kann.
Lukas Bürge, Fürsprecher