Herr Vitale bzw. die Institution (Wohngruppe) hat einen Auftrag zu erfüllen. Die Pflicht zur Erfüllung dieses Auftrags kann bei minderjährigen Personen entweder aus einer vertraglich an die Institution delegierten elterlichen Obhut oder einer behördlichen Einweisung der oder des betroffenen Jugendlichen resultieren. Bei Erwachsenen entsteht die genannte Pflicht entweder aufgrund eines Vertrags mit der Institution oder einer behördlichen Einweisungsverfügung.
Im Rahmen seines Auftrags kommt Herrn Vitale bei minderjährigen Personen eine Schutz- und Erziehungsfunktion zu. Diese Aufgabe wird gegenüber Minderjährigen grundsätzlich von den Eltern wahrgenommen (vgl. Art. 301 ZGB), wird jedoch für die Dauer der Betreuung in der Wohngruppe an die Institution bzw. an Herrn Vitale delegiert. Bei Erwachsenen trifft die Institution bzw. Herrn Vitale in der Regel indessen nur eine Schutzfunktion. Insofern ist Herr Vitale nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese Funktion wahrzunehmen.
In erster Linie hat Herr Vitale diesen Auftrag tatsächlich durch das aktive Angehen des Themas und entsprechende Befähigung der Klientinnen und Klienten zu erfüllen. Sollte die Naivität und Sorglosigkeit der jungen Erwachsenen dazu führen, dass diese sich oder andere gefährden oder gar Illegales tun, so muss Herr Vitale eingreifen. Dies kann er entweder anhand eigener Grenzsetzungen tun oder schliesslich auch zu den Mitteln einer Gefährdungsmeldung oder einer strafrechtlichen Anzeige greifen. Ein solches Vorgehen ist allerdings behutsam unter Berücksichtigung der damit verbundenen Folgen sowie unter allfälligem Einbezug der Klientin bzw. des Klienten sowie gegebenenfalls der Eltern und/oder der Beiständin bzw. des Beistandes zu überlegen.
Lukas Bürge, Fürsprecher