Allein die Tatsache, dass Anna von sich eine Nacktaufnahme erstellt, ist rechtlich bereits problematisch. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern sind dann pornographisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Wer eine minderjährige Person (also unter 18 Jahren) nackt fotografiert und dabei deren primäre Geschlechtsorgane in den Vordergrund stellt, macht sich bereits wegen Herstellens und Besitzes von sog. Kinderpornografie strafbar. Dies gilt auch, wenn die Person von sich selbst eine derartige Aufnahme macht.
Indem Anna ihre Nacktaufnahme an Jonas weiterleitet (sog. Sexting), könnte sie sich ebenfalls strafbar machen. Es ist verboten, kinderpornografische Bildaufnahmen einer Person unter 16 Jahren (hier also Jonas) zugänglich zu machen bzw. zu überlassen. Dasselbe gilt für Jonas, wenn er das Foto von Anna zwei Monate später an seine Kollegen weiterleitet. Zudem läuft Jonas (und allenfalls auch seine Schuldkameraden) Gefahr, sich wegen eines Ehrverletzungsdelikts strafbar zu machen (sog. Cybermobbing).Nicht zuletzt hat Anna aber ohnehin ein Recht am eigenen Bild. Sie darf bestimmen, wer ihre Aufnahme wann und wie verwenden darf. Selbst wenn sie die Aufnahme an Jonas weitergeleitet hat, darf Jonas nicht frei über dieses Bild verfügen.
Lukas Bürge, Fürsprecher